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Private Krankenversicherungen haben oft in ihren Vertragsklauseln Höchstsätze verankert, bis zu denen medizinische Leistungen erstattet werden. Entgegen weitläufig verbreiteter Annahmen gibt es also keine unbegrenzte Kostenerstattung als Privatversicherter.
In einem konkreten Fall, der vor das BGH gelangte (AZ: IV ZR 212/07), musste ein Versicherter nach einer Knie-Operation hohe Selbstkosten tragen, weil die Kosten der OP die vertraglich festgelegten Höchstgrenzen weit überschritten hatten. Da PKV-Versicherte freie Krankenhauswahl haben, hatte der Mann eine besonders teure Privatklinik ausgewählt und wurde von den hohen Selbstkosten im nachhinein überrascht. Der vertragl sah bei freier Krankenhauswahl einen Höchstsatz von 150% für die Kostenerstattung vor. Die Versicherung übernahm.600 Euro, den rest von 1.400 Euro musste der Versicherte zahlen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Krankenversicherungsgesellschaft.
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