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 14.06.2009

Gesetzliche Krankenkassen: Es gilt das Vergaberecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind und somit dem Vergaberecht unterliegen. Entscheidend für diese Einordnung sei, dass die Tätigkeiten der gesetzlichen Kassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden, urteilten die Luxemburger Richter.

In einem aktuellen Fall ging es um einen Streit zwischen der AOK Rheinland/Hamburg und einem Orthopädie-Schuhmacherbetrieb. Die Krankenkasse hatte im Juni 2006 in einer Zeitschriftenanzeige Orthopädie-Schuhtechniker zur Abgabe von Angeboten über die Anfertigung und Lieferung von Schuhwerk zur integrierten Versorgung im Sinne der §§ 140a ff. SGB V aufgefordert. Die zu erbringenden Leistungen waren je nach Aufwand in unterschiedliche Pauschalgruppen eingeteilt, für die der Bieter seine Preise einzutragen hatte.

Patienten mit dem diabetischen Fußsyndrom sollten sich mit einer Krankenversicherungskarte und einer ärztlichen Verordnung unmittelbar bei dem entsprechenden Orthopädie-Schuhtechnikermeister melden. Dieser hatte die Aufgabe, einen individuell angepassten orthopädischen Schuh anzufertigen und zu kontrollieren. Vor und nach der Auslieferung musste eine Beratung stattfinden. Die Zahlungen sollten – abgesehen von Zuzahlungen der Patienten – durch die AOK erfolgen.

Der Orthopädie-Schuhmacherbetrieb Hans & Christophorus Oymanns reichte ein Angebot ein und rügte zwei Tage später Verstöße gegen gemeinschaftliches und deutsches Vergaberecht. Diese Beanstandungen wurden von der gesetzlichen Krankenkasse mit der Begründung zurückgewiesen, die vergaberechtlichen Vorschriften seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Da der Schuhmacherbetrieb mit dem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung in erster Instanz erfolglos blieb, wandte er sich an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieser reichte den Fall schließlich zur Vorlage an den EuGH weiter.


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