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Der erhöhte Beitragssatz findet Anwendung für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder einer anderen versicherungspflichtigen Sozialleistung haben (z.B. Heimarbeitnehmer). Die Krankengeldzahlung setzt damit vor der 7. Woche ein. Diese verfrühte Krankengeldzahlung lassen sich die gesetzlichen Krankenkassen mit der Erhebung des erhöhten Beitragssatzes ausgleichen.
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