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Das Sozialgesetzbuch beruht auf dem Grundsatz des Versicherungszwanges und des Zustandekommens der Versicherung von Gesetzes wegen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in den 5 Zweigen der Sozialversicherung bedarf es zum Entstehen der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrages (private Krankenversicherung) noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers. Versicherungspflicht entsteht grundsätzlich unabhängig vom Willen, der Anmeldung und von der Beitragszahlung.
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