Stand: 23.05.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Verjährung

Verjährung bewirkt das Recht eines Sozialversicherungsträgers, eine Leistung zu verweigern. Ansprüche auf Sozialleistungen, also auch der Rentenanspruch, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung (den Rentenantrag) oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch.





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