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Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten
Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung um die Dienstpflichtzeit.
Sind keine Ansprüche aus der Familienversicherung mehr möglich, müssen sich die eingeschriebenen Studenten über die der Studenten (KVdS) versichern.
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen
der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig
weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden
aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen
Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche
Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss
der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der
vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.
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