Stand: 08.02.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Studenten

Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung um die Dienstpflichtzeit. Sind keine Ansprüche aus der Familienversicherung mehr möglich, müssen sich die eingeschriebenen Studenten über die der Studenten (KVdS) versichern. Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.





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