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Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Instanzen. Die erste Instanz ist das Sozialgericht. Die zweite Instanz sind die Landessozialgerichte, die mit Klage oder Berufung angerufen werden können. Das Bundessozialgericht (dritte Instanz) kann mit dem Rechtsmittel der Revision angerufen werden.
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