Stand: 23.05.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Säumniszuschlag

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich und vollständig zu erheben. Wenn Arbeitgeber die Beiträge nicht pünktlich zahlen , werden auf die Beiträge Säumniszuschläge erhoben. Die Säumniszuschläge betragen grundsätzlich 1 % des rückständigen Beitrags.





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