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Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich und vollständig zu erheben. Wenn Arbeitgeber die Beiträge nicht pünktlich zahlen , werden auf die Beiträge Säumniszuschläge erhoben. Die Säumniszuschläge betragen grundsätzlich 1 % des rückständigen Beitrags.
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