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Alle Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen vor jeder ersten Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro bezahlen.
Für die nachfolgenden Behandlungen wird die Gebühr nicht erhoben. Wird ohne Überweisung des behandelnden Arztes z.B. ein Facharzt konsultiert, ist auch an diesen die Praxisgebühr von 10,- EUR zu entrichten. Für bestimmte Gesundheitsuntersuchungen (z.B. Krebsvorsorge, einmal jährlich Zahnprophylaxe) wird keine Zuzahlung fällig. Außerdem zahlen die Versicherten auch bei der ersten Inanspruchnahme eines Notdienstes eine Praxisgebühr.
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