|
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer liegt keine Versicherungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor. Somit müssen diese Personen von Ihrem Arbeitsentgelt keine Beiträge entrichten. Allerdings ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung (15 %) sowie zur Krankenversicherung (13 %) verpflichtet. Die Pauschalbeiträge werden von der Minijobzentrale eingezogen.
|