Orthopädische Schuhe
Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Schuhen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Die Erforderlichkeit muss entsprechend medizinisch belegt sein.
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