|
Zur Berechnung der Beiträge wird bei Arbeitnehmern, die mehrere Beschäftigungen ausüben, zunächst geprüft, ob diese Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sind. Für sozialversicherungsfreie Arbeitsverhältnisse (z.B. Minijob)
Sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Übt der Arbeitnehmer aber mehrere versicherungsfreie Beschäftigungen aus, wird das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet. Übersteigt nun die Summe der Arbeitsentgelte aus diesen versicherungsfreien Arbeitsverhältnissen die Grenze von 400 Euro, liegt nunmehr auch für diese Minijobs Versicherungspflicht vor mit der Konsequenz, dass nun auch der Arbeitnehmer einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat.
|