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Wenn Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt Einmalzahlungen gewähren, werden Sie bei der Beitragsberechnung in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Wenn diese Einmalzahlung allerdings in der Zeit vom 01.01. - 31.03. gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind die Einmalzahlungen dem letzten Entgeltzeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
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