Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Eine kurzfristige Beschäftigung stellt dabei eine geringfügige Beschäftigung dar. Von der kurzfristigen Beschäftigung ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung abzugrenzen, da bei der kurzfristigen Beschäftigung der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
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