Stand: 23.05.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn diese regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Für den Arbeitnehmer fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist dann also Brutto gleich Netto. Die Arbeitgeber zahlen 11% KV, 12 % RV, 2 % pauschale Lohnsteurer und 0,1 % Umlage bzw. bei haushaltnahen Minijobs in Privathaushalten 5 % KV, 5 % RV, 2 % pauschale Lohnsteurer und 0,1 % Umlage an die Minijobzentrale.





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