Stand: 23.05.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Fälligkeit der Beiträge

Seit dem 01.01.06 sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag fällig und nicht mehr wie bis dahin am 15. des Folgemonats. Dies gilt auch für die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.





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