Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.
Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung, an einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten oder an einer integrierten Versorgung nach teilnehmen, kann die Krankenkasse für die Dauer der Teilnahme gesetzliche Zuzahlungen ermäßigen. Außerdem kann bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. Beitragserhöhungen allein deshalb, weil die Krankenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vorsieht, sind nicht zulässig.
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