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Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von ihrem Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung befreit. Für den Arbeitnehmer ergeben sich daraus keine Änderungen. Er trägt die Hälfte des Beitrages, den er auch ohne diese Regelung zu tragen hätte.
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