Stand: 08.02.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Ausstrahlung

In bestimmten Fällen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht auch für Personen, die im Ausland eine Beschäftigung aufnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsendet werden. Die Entsendung muss dabei infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein.





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