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Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands können sich für Versicherte Einschränkungen bei der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung sowie beim Leistungsanspruch ergeben. Mit einigen Ländern besteht allerdings durch über- und zwischenstaatliche Abkommen ein Krankenversicherungsschutz. Es ist sinnvoll, eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen, durch die Leistungen wie z.B. Rücktransport und Privatbehandlung abgedeckt sind. In den Ländern der EU sowie in Island, Liechtenstein, der Schweiz und Norwegen gilt seit 01.01.2006 die Europäische Krankenversicherungskarte.
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