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Die in Deutschland bei deutschen Arbeitgebern beschäftigten ausländische haben in der gesetzlichen SV die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber aus dem Ausland im Rahmen des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt in die Bundesrepublik entsandt werden, sind dagegen nicht sozialversicherungspflichtig.
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