Stand: 29.07.2010   
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Krankenkassen Lexikon

Auskunftspflicht bei Krankheit

Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen unverzüglich dem Arbeitgeber angezeigt werden. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, über die Art der Erkrankung zu unterrichten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.





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