Auskunftspflicht bei Krankheit
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen unverzüglich dem Arbeitgeber angezeigt werden. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, über die Art der Erkrankung zu unterrichten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
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