Aushilfen
Aushilfen, welche eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt oder wenn die Beschäftigung nur für eine zeitlich begrenzte Zeit bestand (kurzfristige Beschäftigung).
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