Stand: 08.02.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Arznei und Verbandmittel

Arzneimittel sind laut Arzneimittelgesetz (AMG) Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, um Krankheiten zu heilen, Krankheitserreger zu beseitigen, den Zustand und die Funktionen des Körpers zu erkenne und zu beeinflussen und vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe zu ersetzen (§2 Abs. 1 AMG). Alle Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für verordnete Arzneimittel bis zu einem Festpreis, abzüglich gesetzlich festgelegter Zuzahlungen. Für Arznei- und Verbandmittel ohne Festbetrag übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten, abzüglich der Zuzahlungen durch den Versicherten. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises oder des Festpreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Damit Versicherte durch die Zuzahlung nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, ist die Zuzahlung nur bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu entrichten.





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