Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr bzw. nur unter der Gefahr, dass sich die Krankheit verschlimmert, ausüben kann. Die Feststellung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, trifft der behandelnde Arzt.
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