Arbeitnehmeranteil
Die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Von dieser Regelung gibt es allerdings Abweichungen. So trägt der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent allein. Weitere Ausnahmen bestehen bei Geringverdienern sowie bei Arbeitnehmern, die ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone erzielen.
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