Altersgrenze für langjährige Versicherte
Die Vollendung des 62. Lebensjahres und die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sind die Vorraussetzungen für den Anspruch auf die Rente für langjährige Versicherte. Alle Kalendermonate werden mit rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung werden ebenfalls berücksichtigt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, ist die Altersgrenze angehoben worden. Damit ist es möglich die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Pro Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden Abschläge von 0,003 vorgenommen. Also wird der Zugangsfaktor, der 1,00 beträgt, um 0,003 für jeden Kalendermonat vermindert. Der Faktor vermindert sich von 1,00 um 0,036 auf 0,964, wenn die Rente demnach 12 Monate früher in Anspruch genommen wird. Die Anlage 21 zum Sozialgesetzbuch (Sechstes Buch) bestimmt die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten. Gegen Rentenabschläge besteht ab dem Geburtsmonat Dezember 1938 und später ein Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei einer Vollrente ist eine Beschäftigung bis zu bestimmten Grenzen möglich und ebenso kann auch eine Teilrente gewährt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 36,41 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch.
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