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Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer anderen versicherungspflichtigen Sozialleistung haben (§ 241 SGB V). Dieser Beitragssatz gilt seit 01.04.2004 auch für Rentner.
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