|
Überstundenvergütungen zählen zum laufenden Arbeitsentgelt und sind als solche steuerpflichtig und beitragspflichtig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Sie werden in der Regel dem Abrechnungsmonat zugeordnet, indem Sie erarbeitet wurden. Eine abweichende Zuordnung zu einem anderen Abrechnungszeitraum ist aus Vereinfachungsgründen möglich.
|