Hauptregion der Seite anspringen
Werbung
2024-03-27T09:00:53+00:00

Sozialpädiatrische Behandlung

Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen zählen zu der medizinischen Rehabilitation. Unter diese Leistungen fallen psychologische, heilpädagogische sowie psychosoziale Therapien für krankenversicherte Kinder und Jugendliche mit beispielsweise Behinderungen, Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten.

Sie dienen dazu Erkrankungen frühestmöglich zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (Frühdiagnostik). In jedem Fall ist dafür eine ärztliche Verordnung notwendig. In der Regel werden die Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren erbracht.

Gesetzlicher Anspruch auf Sozialpädiatrische Behandlungen

Der Anspruch besteht insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen und ambulante psychiatrische Behandlung, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (§43 a SGB V).

Voraussetzungen

Eine sozialpädiatrische Behandlung kommt dann in Frage, wenn die Behandlung der Kinder bei einem geeigneten Arzt, wie beispielsweise dem Kinderarzt, oder einer geeigneten Frühförderstelle nicht mehr ausreichend ist

Im Regelfall ist eine Überweisung durch den behandelnden Arzt an ein sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) ausreichend. Es wird eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Arzt oder der Frühförderstelle und dem Zentrum empfohlen.

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)

Sozialpädiatrische Zentren sind interdisziplinäre Einrichtungen zur ambulanten Versorgung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, psychischen Störungen, Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten, die sozialpädiatrische Behandlungen durchführen. Die Grundlagen sowie der Aufgabenumfang ist im fünften Sozialgesetzbuch (§119 SGB V) festgehalten.
Die Aufgaben der Sozialpädiatrischen Zentren liegen schwerpunktmäßig in der:

  • Früherkennung,
  • Frühförderung,
  • ambulante Krankenbehandlung und der
  • ganzheitlichen medizinischen Rehabilitation.

Zur Förderung der geistigen Entwicklung, der motorischen Entwicklung, wie Greifen, Sitzen, Laufen, und der Sprache werden die Maßnahmen in einem Behandlungsplan eingebunden. Bei der Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum werden gleichzeitig von verschiedenen Fachleuten Untersuchungen vorgenommen. Diese erarbeiten eine abgestimmte Diagnose und stellen ein Behandlungskonzept auf.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung die Kosten einer sozialpädiatrischen Behandlung. Die gesetzlich Krankenversicherung ist nur für die nichtärztlichen pädiatrischen Leistungen zuständig, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und der Diagnostik sowie der Erstellung eines Behandlungsplanes dienen.
Die Leistungen die außerhalb der Diagnostik erfolgen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen.

Örtliche bzw. überörtliche Sozialhilfeträger verantworten die für die therapeutischen Angebote des sozialpädiatrischen Zentrums, wie heilpädagogische, soziale und psychosoziale Maßnahmen innerhalb des Behandlungsplans. Die anfallenden Kosten werden vom SPZ zumeist direkt mit dem Sozial- oder Jugendhilfeträger abgerechnet.

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

12803 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.