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2024-03-28T12:56:37+00:00

Kur zur Rehabilitation, Genesung und Vorbeugung

Die Medizinische Rehabilitation, umgangssprachlich auch als Kur bezeichnet, ist eine wichtige Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit. Fachsprachlich wird auch von medizinischer Reha oder Leistung zur Teilhabe gesprochen. Eine Reha soll generell dazu beitragen, dass chronisch kranke, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen weiterhin möglichst eigenständig leben können. Somit sind unter Rehabilitationsleistungen alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder Ausgleich einer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung sowie der Milderung oder Verhütung der Verschlimmerung ihrer Folgen dienen.

Bild zum Beitrag Medizinische Rehabilitation (Kuren und Reha)

Kostenübernahme durch Sozialversicherungen

Die medizinische Reha bzw. die Kuren werden von den Krankenkassen und auch anderen Sozialversicherungsträgern, wie beispielsweise Rentenversicherungsträgern oder Berufsgenossenschaften, erbracht.

Dabei gewährt die Krankenkasse die Kosten nur, wenn andere Sozialversicherungsträger diese Leistung nicht erbringen (Prinzip der Nachrangigkeit).

Hilft die Rehabilitationsmaßnahme dabei den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen der Erkrankung besser zurecht zu kommen, dann übernimmt in diesem Fall die Krankenkasse die Kosten.

Ist die Intention der Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbstätigkeit wieder herzustellen, werden die Leistungen der medizinischen Reha von der Rentenversicherung erbracht.

Die Unfallversicherung ist als Leistungsträger im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls zuständig.

Allgemeine Voraussetzungen

Bei jedem Träger der medizinischen Reha muss als Voraussetzung erfüllt sein, dass:

  • die Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
  • vom Arzt verordnet und vom Kostenträger vorher genehmigt worden ist.

Individuelle Voraussetzungen der Rentenversicherung

Nach §10 SGB VI trägt die Rentenversicherung die medizinische Reha, wenn:

  • die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder physischer oder psychischer Behinderung erheblich gefährdet ist und
  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder gebessert bzw. wiederhergestellt oder der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Antragstellung

Der Antrag auf Rehabilitationsleistung wird vom Patienten gestellt. Zudem ist es möglich, dass der behandelnde Arzt eine medizinische Rehabilitation anregt und dafür eine ärztliche Verordnung ausstellt. Es ist außerdem möglich, dass der Patient einen formlosen Antrag an die individuelle Krankenkasse stellt. Die Krankenkasse prüft in jeden Fall, ob die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt sind.

Nach der Antragsstellung wird zunächst formal die Zuständigkeit geprüft und anschließend, im zweiten Schritt von der zuständigen Instanz (zum Beispiel der Rentenversicherung oder der Krankenkasse) über den Reha-Antrag entschieden.

Bei Zuständigkeit der Krankrankasse wird innerhalb von ca. drei Wochen Bescheid gegeben, ob die Rehabilitation bewilligt wurde.

Bei Bewilligung informiert die Krankenkasse den Patienten u.a. über die ausgewählte Reha-Klinik, die Anreise, die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und die vom Patienten zu leistende Zuzahlung.

 

Zuzahlung

Alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen eine Zuzahlung leisten. Dabei müssen zehn Euro am Tag bei stationärer Vorsorge und Reha gezahlt werden.

Bei Anschlussrehabilitationen ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt und es werden bereits geleistete Krankenhauszuzahlung angerechnet.

Die persönliche Zugzahlungsgrenze beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung.

Kurformen

Es existieren die Kuren zur Rehabilitation und zur Vorsorge.

Die Rehabilitationskur hat das Ziel, die Gesundheit wiederherzustellen, zu verbessern beziehungsweise die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhindern. Die Maßnahmen reichen dabei von Massagen, Heilbädern und Krankengymnastik über Ergotherapie bis zu psychotherapeutischen Sitzungen.

Die Vorsorgekur soll dagegen helfen, Krankheiten zu vermeiden und Schwächungen, die in absehbarer Zeit zu einer Erkrankung führen würden, zu beheben.

Ambulante oder stationäre Kur

Bei ambulanten Vorsorgekuren wählt man die verordneten Behandlungen direkt an einem Kurort aus. Die Krankenkasse übernimmt nach Prüfung einen Kurzuschuss und die Kosten der medizinisch notwendigen Behandlungen im Rahmen des gesetzlichen Anteils. Bei einer stationären Vorsorgekur wird man in einer Kurklinik untergebracht, weil intensivere Behandlungen unter ständiger ärztlicher Aufsicht notwendig sind. Zur stationären Vorsorgekur zahlt man einen Eigenanteil von zehn Euro je Tag.

Je nach der medizinischen Notwendigkeit kann eine Rehabilitationskur ambulant am Wohnort oder stationär in einer Klinik durchgeführt werden. Bei beiden Kurformen zahlt man den gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von zehn Euro pro Tag. Bevor eine Reha-Kur von einem Vertragsarzt der Krankenkassen verordnet wird, müssen alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sein oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Bei Reha- Kuren kann auch an Stelle der Krankenkasse beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung zuständig sein.

Bei einer teilstationären Rehabilitationskur werden die entsprechenden wohnortnahen Einrichtungen nur zu den Behandlungszeiten aufgesucht.

Dauer und Wartezeit

Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme soll maximal 20 Behandlungstage umfassen und kann im Einzelfall auch verlängert werden.

Eine stationäre Reha darf maximal drei Wochen andauern, kann aber unter aufgrund dringender medizinischer Gründe ebenfalls verlängert werden.

Eine reguläre Dauer der Maßnahme von fünf Wochen ist bei bestimmten Erkrankungen, wie beispielsweise Suchterkrankungen, vorgesehen.

Eine stationäre Reha für Kinder unter vierzehn Jahren soll zwischen vier und sechs Wochen dauern.

Generell ist zu beachten, dass Rehabilitationsmaßnahmen nur alle vier Jahren in Anspruch genommen werden können. Es ist dabei unerheblich ob es sich um ambulante oder stationäre Reha-Maßnahmen handelt. Zu dieser sogenannten Wartezeit werden auch Reha-Maßnahmen anderer Kostenträger gezählt.

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