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2024-04-18T12:13:31+00:00

Kieferorthopädische Behandlung

Eine Zahn- oder Kieferfehlstellung kann neben dem Kauen und Beißen auch das Atmen und Sprechen beeinträchtigen. Versicherte vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben in medizinisch begründeten Fällen einen Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung. Mit Hilfe einer Zahnspange sollen bei einer Behandlung mit Kieferorthopädie die Zähne langfristig gerade gestellt werden. Die Empfehlung für eine herausnehmbare oder feste Spange kann von Fall zu Fall verschieden ausfallen und ist unter anderem vom jeweiligen Alter des Patienten abhängig. Die Korrektur sollte während der Wachstumsphase erfolgen, da in jungen Jahren der Kiefer noch formbarer ist. Die Zeit kurz nach dem Zahnwechsel bietet somit einen idealen Zeitpunkt für den Beginn der Behandlung.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Eine Korrektur einer ausgeprägten Fehlstellung wird bis zum 18. Lebensjahr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, vorausgesetzt eine medizinische Notwendigkeit liegt vor. Als medizinisch begründete Fälle werden beispielsweise Patienten mit einer Zahn- oder Kieferfehlstellung gezählt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Die Schwere einer Kieferfehlstellungen wird dabei mittels der kieferorthopädischen Indikationsgruppen angegeben.

Die Krankenkasse übernimmt zunächst die Behandlungskosten in Höhe von 80 Prozent beziehungsweise 90 Prozent, wenn mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Behandlung sind. Die verbleibenden 20 Prozent, beziehungsweise 10 Prozent, müssen vorerst selbst vom Patienten übernommen werden. Wird die Behandlung planmäßig abgeschlossen, werden die Eigenanteile an den Kosten, die zuvor selbst getragen wurden, durch die Krankenkasse erstattet.

Vor der Unterzeichnung einer Kostenzusage ist es ratsam mit der individuellen Krankenkasse Rücksprache zu halten.

Voraussetzungen für den Rückerhalt des Eigenanteils

  • Pro Quartal wird durch den Kieferorthopäde eine Rechnung gestellt. Diese sollte von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unbedingt im Original aufbewahrt werden.
  • Zudem sollte unbedingt auf eine gründliche Zahnpflege sowie auf das Tragen von losen Spangen bei Kindern und Jugendlichen geachtet werden.
  • Nach Abschluss der Behandlung stellt der Kieferorthopäde eine Abschlussbescheinigung aus. Diese sowie die in den Quartalen gestellten Rechnungen sind bei der Krankenkasse einzureichen. Je nach Krankenkasse ist es gegebenenfalls notwendig ein zusätzliches Antragsformular auszufüllen.

Kieferorthopädische Indikationsgruppen

Seit 2002 werden Kiefer- oder Zahnfehlstellungen in fünf Schweregrade eingeteilt. Die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen hängt maßgeblich von diesem Schweregrad, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen) ab. Diese Regelung gilt für Kinder und Jugendliche.

Ab dem dritten Schweregrad (KIG-Stufe 3) werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen. Behandlungsgrad 1 und 2 fallen nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Etwaige Zusatzleistungen müssen selbst getragen werden.

KIG 1: schließt eine leichte Fehlstellung der der Zähne, wie ein minimales Überragen der oberen Schneidezähne. Es liegt allenfalls ein ästhetisches Problem vor.

KIG 2: hierbei liegt eine geringe Zahnfehlstellung vor, wie etwa ein Platzmangel der Zähne bis zu drei Millimeter. Auch hier muss die Behandlung privat bezahlt werden.

KIG 3: umfasst eine ausgeprägte Zahnfehlstellung, wie einen deutlichen Engstand der Zähne, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung notwendig macht.

KIG 4: dabei handelt es sich um stak ausgeprägte Fehlstellungen der Zähne, zum Beispiel ein offener Biss oder eine Nicht-Anlage von Zähnen. Auch hier ist eine Behandlung aus medizinischen Gründen dringend notwendig.

KIG 5: beschreibt eine sehr stark ausgeprägte Fehlstellung. Dazu zählen ein extremer Vor- oder Überbiss von bis zu neun Millimetern.

Inanspruchnahme von kieferorthopädischen Behandlungen

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss der Zahnarzt für die Behandlung eine Indikationsgruppe (KIG) festlegen.

Im nächsten Schritt muss der ausführende Zahnarzt oder Kieferorthopäde die Behandlung beantragen. Hierfür sind ein Befund sowie der Behandlungsplan notwendig, die von ihm zur Genehmigung bei der betreffenden Krankenkasse eingereicht werden.

Die Behandlung muss entweder durch einen Kieferorthopäden oder einem Zahnarzt durchgeführt werden, der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.

Nach der Überprüfung des Behandlungsplans durch die Krankenkasse, wird dieser an die betreffende Praxis zurück übermittelt sowie der Patient über die Genehmigung informiert. Nach dessen Zustimmung kann die Behandlung beginnen.

Kostenübernahme für Erwachsene

Für Erwachsene, die zu Beginn der Behandlung älter als 18 Jahre sind, können die Kosten nur in besonders medizinisch begründeten Einzelfällen, wie beispielsweise einer schweren Kieferanomalie, durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen werden.

Kosten von Zusatzleistungen

Der Kieferorthopäde muss den Patienten im Falle des Wunsches von Zusatzleistungen, die über die vertraglichen Maßnahmen hinaus gehen, vor Behandlungsbeginn umfänglich beraten. Bei Entscheidung für Mehrkosten, wird eine Mehrkostenvereinbarung zwischen Patient und Kieferorthopäde geschlossen.

Unter privat zu zahlende Mehrleistungen fallen unter anderem:

  • Zahnspangen mit Wunschfarbe oder Dekor,
  • zahnfarbene Brackets und Bögen bei festen Zahnspangen,
  • Glattflächenversiegelung oder
  • Speedbrackets oder Minibrackets und Bögen aus anderen Materialien.

 

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