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2024-03-27T10:24:30+00:00

Fahrtkostenerstattung der Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in aller Regel die Kosten für Krankenfahrten, die zwingend medizinisch notwendig sind und im Zusammenhang mit einer durch die Krankenkasse bereits bewilligten Leistung stehen.

Krankenfahrten Kostenübernahme der Krankenkasse für Fahrtkosten

Verordnung der Beförderung

Die Verordnung der Krankenbeförderung erfolgt auf einem speziellen Vordruck, den sogenannten Transportschein. Diese können ausgestellt und verordnet werden von:

  • Hausärzten,
  • Zahnärzten,
  • Psychotherapeuten und
  • Krankenhausärzten.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Übernahme

Die Fahrtkosten werden von der Krankenkasse im Rahmen einer Behandlung im Krankenhaus oder Krankenbehandlung in der Regel übernommen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • es besteht eine zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt,
  • die Fahrt geht zum nächstgelegenen Ort, wo die Behandlung möglich ist, außer es besteht ein zwingend medizinischer Grund für eine Behandlung an einem weiter entfernten Ort,
  • die Fahrt wird vom Arzt im Voraus verordnet (inklusive ärztlicher Begründung zur Wahl des Verkehrsmittels, abhängig vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit).

Ausnahmen zu den vorherig angeführten Verordnungen gibt es bei:

  • bei nachträglicher Verordnung in Notfällen,
  • bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten KfZ, ohne Verordnung und
  • bei stationärer oder ambulanter Reha (die Übernahme der Fahrtkosten muss der Patient vor der Reha mit der Krankenkasse klären).

Übernahme von Fahrtkosten zur stationären Behandlung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Krankenbeförderung zu Leistungen, die stationär erbracht werden. Dazu gehören:

  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus
  • Krankentransporte mit medizinisch notwendiger fachlicher Betreuung
  • Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird
  • Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen im Krankenhaus, mit medizinisch notwendiger Betreuung.

Rettungsfahrten zum Krankenhaus

Hierbei werden die Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes mit Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und mit einem qualifizierten Rettungsmittel transportiert werden muss. Rettungsfahrten sind zumeist Notfälle. Als qualifizierte Rettungsmittel gelten: Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge sowie Rettungshubschrauber.

Krankentransporte

Diese sind notwendig, wenn es sich zwar nicht um einen Notfall handelt, der Patient aber eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) braucht. Kranlenktransporte sind ebenfalls notwendig, wenn bei einer schweren, ansteckenden Krankheit eine Ausbreitung verhindert werden muss.

Die Krankenkasse übernimmt zwar die Fahrkosten von Krankentransporten zu ambulanten Operationen ohne vorherige Genehmigung, aber Transporte zu allen anderen ambulanten Behandlungen müssen nach der Verordnung vorher erst von der Krankenkasse genehmigt werden.

Krankenfahrten ohne fachliche Begleitung

Als Krankenfahrten gelten alle Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung. Krankenfahrten erfolgen zumeist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Wagen mit behindertengerechter Ausstattung oder Taxen. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Fahrten zu stationären Behandlungen, zu ambulanten Operationen sowie in Einzelfällen zu ambulanten Behandlungen (s.u.).

Für eine Kostenerstattung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi, Mietwagen oder Privatauto müssen alle Fahrscheine und -ausweise sowie die Bestätigung der (Reha-)Klinik, des Arztes oder Therapeuten, dass und zu welchem Zweck die Behandlung erfolgt ist, vorgelegt werden.

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung

Die Krankenkassen übernehmen regulär keine Kosten für ambulante Fahrten. In Einzelfällen kann die Krankenkasse jedoch noch Fahrkosten bei ambulanten Transporten übernehmen. Dies betrifft vor allem:

  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie
  • Fahrten für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blind) oder H (hilflos) in ihrem Schwerbehindertenausweis.
  • Menschen mit Pflegegrad 3,4 oder 5  

    Die medizinisch notwendigen Fahrten müssen in jedem Fall gegenüber der Kasse beantragt und begründet werden. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Verordnung. Auch Patienten ohne den genannten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können bei Vorhandensein einer vergleichbar schweren Behinderung eine Genehmigung von Fahrten durch die Krankenkasse bekommen.

Zuzahlung bei Fahrtkosten

Für genehmigte Fahrten gelten die allgemeinen Zugzahlungsregelungen laut SGB von zehn Prozent der Fahrtkosten. Es müssen höchstens 10 Euro, aber mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Zuzahlungen müssen bei Fahrtkosten auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist beim Überschreiten der Belastungsgrenze möglich.

Fahrtkosten für Krankenbesuche

Die Kosten für eine Besuchsfahrt können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn die Mitaufnahme der Begleitperson nicht möglich und eine Vertrauensperson vor Ort für den Patienten aus therapeutischen oder medizinischen Gründen notwendig ist.

Das bedeutet, dass kein Rechtsanspruch besteht, sondern es im Ermessen der Krankenkasse liegt dies zu genehmigen. Nähere Auskünfte dazu kann die individuelle Krankenkasse geben.

Eine medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit einer Vertrauensperson muss für die Krankenkasse von einem Arzt bestätigt werden.

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