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2024-04-18T18:46:24+00:00

Auslandskrankenschutz 

Zu den festgelegten Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland gehört auch ein im Ausland geltender Versicherungsschutz. Für den gesetzlichen Auslandskrankenschutz gelten abhängig vom Reiseland und Reisestatus unterschiedliche Regelungen.


Bild zum Beitrag Auslandskrankenschutz 

Europäische Versicherungskarte (EHIC)

Auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte befindet sich sich die Europäische Versicherungskarte (European Health Insurance Card EHIC). Diese berechtigt Sie bei vorübergehenden Aufenthalten und Reisen auch im Ausland medizinische Behandlungen kostenfrei und ohne bürokratischen Aufwand in Anspruch nehmen und ersetzt damit seit 2005 den ehemaligen Auslandskrankenschein ( E111).

EHIC - Krankenversicherung im Ausland Mit der EHIC haben Sie Anspruch auf eine medizinisch notwendige Versorgung zu den örtlichen Standards für einheimische Versicherte im Reiseland. Damit sind in der Regel alle Heilbehandlungen beim Arzt, im Krankenhaus, beim Zahnarzt sowie Abgaben von Medikamenten in der Apotheke abgedeckt, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können ( Ausnahme: Rücktransporte - Diese sind mit einer privaten Auslands-KV abzusichern ). Um die medizischen Leistungen im Ausland zu erhalten, sind neben der EHIC parallel immer auch ein Identitätsnachweis (Reisepass) vorzulegen.

Die EHIC - Karte gilt in allen 27 EU-Staaten sowie in den folgenden Staaten:

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz,

sowie eingeschränkt nur für Notfälle in: Montenegro, Nordmazedonien, Serbien

Länder mit Sozialversicherungsabkommen

Mit einer Reihe weiterer Reiseländern hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Mit diesen Abkommen wird sozialer Schutz für alle Versicherten geregelt, welche sich wechselseitig in einem der beiden Vertragsstaaten aufhalten. Einige dieser Abkommen enthalten auch einen gegenseitigen Krankenversicherungsschutz für Reisende. Die Leistungen, die Sie dort im Falle einer Erkrankung erhalten, richten sich dabei immer nach den Gegebenheiten und Vorschriften des Gastlandes. Ihre Krankenkasse hält daher für Sie entsprechende Anspruchsbescheinigungen bereit, die Sie sich vor Reiseantritt von Ihrer Krankenkasse ausstellen lassen sollten.

Länder mit SV-Abkommen zum Krankenversicherungsschutz

Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien, USA

Für das EU-Austrittsland Großbritannien wird ein neu aufzusetzendes Sozialversicherungsabkommen in Verbindung mit dem EU-Austrittsabkommen verhandelt. Für Reisende nach Großbritannien gelten Übergangsregeln, die auf der Website der DKVA aufgeführt sind.

Nachträgliche Übernahme der Behandlungskosten

Wer im Ausland medizinische Behandlungen in Anspruch nimmt, kann die Kosten auch vor Ort bezahlen und sich diese zu Hause von der Krankenkasse erstatten lassen. Dazu sind alle Rechnungsbelege und Behandlungsnachweise aufzuheben und bei der Krankenkasse in Deutschland einzureichen. Die Kosten dürfen von den Krankenkassen dann aber nur bis zu einer Höhe übernommen werden, mit der sie bei einer vergleichbaren Heilbehandlung in Deutschland entstanden wären.

Damit Krankenhausbehandlungen rückwirkend erstattet werden, ist immer eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Um diese einzuholen, ist eine Kontaktaufnahme vom Ausland aus notwendig. Hierfür halten die Krankenkassen spezielle Auslandstelefonnummern bereit. Eine Genehmigung für Klinikbehandlungen kann nicht erteilt werden, wenn eine ebenso wirksame entsprechende Behandlung rechtzeitig in Deutschland durchgeführt werden kann.

Gesundheitstourismus

Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Heilbehandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die rechtzeitig beantragt und ärztlich begründet werden muss. 

Eine Kostenübernahme ist somit nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre. Dieser Ausschluss betrifft alle Fälle, bei denen alleiniger Zweck des Auslandsaufenthaltes die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ist (Gesundheitstourismus).
Zu denken ist hier z.B. an eine im voraus geplante Operation im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder an eine Kurmaßnahme im vertragslosen Ausland.

Kostenfalle Rücktransport

RücktransportBeachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen hat. Das gilt somit auch für alle EU-Staaten und weiteren Geltungsländer der EHIC bzw von Sozialabkommen. Somit sollte jeder Versicherte, der eine Auslandsreise Antritt, zusätzlich den Abschluss einer kostengünstigen privaten Auslandskrankenversicherung in Erwägung ziehen. Diese decken in der Regel immer auch einen teuren Rücktransport per Rettungshubschrauber ab.

Krankenrücktransport mit Auslands- & Reisekrankenversicherung

Als Krankenrücktransport gilt ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer oder medizinisch notwendiger und angeordneter Transport eines Verletzten oder Erkrankten aus dem Ausland in das Heimatland. Dies kann, je nach Indikatoren, im Rettungswagen oder Hubschrauber erfolgen. Für die Durchführung eines Krankenrücktransport müssen unterschiedliche Bedingungen gegeben sein.

Es wird grundsätzlich zwischen zwei Arten des Krankenrücktransportes unterschieden. Zum einen medizinisch notwendig und angeordneter Rücktransport: dies tritt ein, wenn im Reiseland eine adäquate Versorgung nicht möglich ist.
Zum anderen ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport: hierbei besteht zwar keine Notwendigkeit, aber die Aussicht auf den schnellere Genesung in einem gewohnten Umfeld kann einen Rücktransport medizinisch sinnvoll machen.

Dabei ist zu beachten, dass viele Versicherer einen Krankenrücktransport leisten, wenn er medizinisch notwendig ist. Nicht alle Reisekrankenversicherungen übernehmen die Art des medizinisch sinnvollen Rücktransportes, weil eine medizinisch angemessene Behandlung auch im Reiseland möglich wäre.

Auslands- und Reisekrankenversicherung

Aufkommende Kosten bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Ausland werden zumeist nicht vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen abgedeckt und auch die private Krankenversicherung gilt im Ausland nicht im gleichen Maße. Daher ist der Abschluss einer zusätzlichen Reise- oder Auslandskrankenversicherung oft sinnvoll, da sie die Lücken des gesetzlichen oder privaten Krankenschutzes schließen.

Wichtig dabei zu beachten ist, dass die kostengünstigere Reisekrankenversicherung nur für kurze, herkömmliche Urlaube oder Auslandsreisen von wenigen Wochen ausgelegt ist. Sie eignet sich keinesfalls für Langzeitreisende oder Expats. Diese brauchen eine gänzlich andere Versicherung, eine sogenannte Auslandskrankenversicherung.

Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist in den Ländern notwendig, in denen ein ausreichender Versicherungsschutz Voraussetzung für ein Visa ist. Zu diesen gehören beispielsweise Russland, Kuba oder der Iran. Auch bei längeren Auslandsaufenthalten, wie Work & Travel Programmen in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland, ist eine Auslandskrankenversicherung Voraussetzung für einen Visa-Antrag.

Dauerhafter Auslandsaufenthalt

Wer seinen Wohnsitz aus beruflichen oder privaten Gründen dauerhaft ins Ausland verlegt, benötigt einen umfassen Krankenversicherungsschutz für alle Eventualitäten. Ein genereller Schutz bezüglich der Krankenversicherung durch das deutsche Gesundheitssystem ist dann nicht mehr gegeben. Je nach Personenkreis und individueller Situation gibt es eine Reihe spezialisierter Anbieter für dauerhafte Auslandskrankenversicherungen.

Expats

Aus Deutschland entstandte Fach- und Führungskräfte können so genannte Expat-Versicherngen abschließen.

Rentner

Wer seinen Ruhestand nicht nur saisonweise vorübergehend, sondern ganzjährig außerhalb von Deutschland verbringen möchte, kann sich seine Rente auch ins Ausland überweisen lassen und damit als Rentner auswandern.

Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kann in diesem Fall weiter aufrecht erhalten werden, wenn es sich um ein EU-Land oder ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 

Für das Auswandern in Nicht-EU-Länder gilt außer dem eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner als Voraussetzung für eine GKV-Mitgliedschaft. Freiwillig versicherte Rentner können bei Auswanderung in Nicht-EU-Länder wie Türkei, Mazedonien, Großbritannien oder Tunesien dann nicht länger Mitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

In jedem Fall endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für auswanderndernde deutsche Rentner, wenn es sich um ein Land ohne SV-Abkommen zur Krankenversicherung ( vertragslose Länder ) handelt. Das trifft also unter anderem auf Australien, Kanada oder die USA zu.  

 

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